Satzung des Imkervereins Erfurt e.V vom 28.02.2025

§1 Name, Sitz und Geschäftsführer
Der Verein führt den Namen ,,Imkerverein Erfurt“.
Sitz des Vereins ist Erfurt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

§2 Zweck und Aufgaben
Der Imkerverein Erfurt e.V. mit Sitz in Erfurt verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 und 23).
Der Imkerverein hat die Aufgabe, alle in seinem Einzugsbereich ansässigen Imker als
Mitglieder zu gewinnen und ihre Interessen zu vertreten.
Der Verein bezweckt die Zusammenfassung der einzelnen Bienenzüchter und Imker
in Erfurt und Umgebung zur Förderung der züchterischen Bestrebungen und der
fachlichen Weiterbildung der Imker durch Vorträge und Beratung. Er dient der
Förderung des praktischen Umweltschutzes und der Mitwirkung in Naturschutz und
Landschaftspflege.
Weiter gehört zu seinen Aufgaben die Betreuung seiner Mitglieder sowie die
Heranführung Jugendlicher an die Bienenhaltung und die Förderung von Jungimkern.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft
In den Verein kann jeder mündige Bürger aufgenommen werden. Jugendliche unter
18 Jahren benötigen eine Bestätigung des Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft
kann durch schriftlichen Antrag und Anerkennung der Satzung erworben werden.
Über die Aufnahme oder die Ablehnung entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitglieds
2. 2. durch freiwilligen Austritt
3. 3. durch Ausschluss aus dem Verein
Durch den Tod des Mitgliedes wird der Anspruch auf den Beitrag für das laufende
Geschäftsjahr nicht berührt. Auf einen Erben oder Nachfolger des Mitgliedes kann
die Mitgliedschaft auf Antrag übertragen werden.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Er ist nur mit einer 3-Monatsfrist zu Ende des Kalenderjahres zulässig. Ein Mitglied
kann von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn er gegen die Satzung oder
Beschlüsse des Vereins verstoßen hat oder eine Handlung begeht, durch welche die
gemeinsamen Interessen geschädigt werden.
Von der Beschlussfassung ist dem Mitglied sofort nach Einleitung des Verfahrens von
dieser Tatsache Kenntnis zu geben und ihm innerhalb einer Frist von 4 Wochen
Gelegenheit zu geben, sich schriftlich bei dem Vorstand zu rechtfertigen (rechtliches
Gehör).
Der Beschluss über den Ausschluss ist begründet dem Mitglied in Schriftform
bekannt zu geben. Dagegen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen,
deren Entscheidung endgültig ist.

§4 Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgeld, Mitgliederpflicht
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird
von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag des Folgejahres ist bis
zum 30.11. des Jahres zu entrichten. Mitglieder, die mit der Bezahlung des
Mitgliedsbeitrages im Rückstand sind, werden nach erfolgloser Mahnung zum 31.12.
des Jahres aus dem Verein ausgeschlossen.
Änderungen zur Person sind dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.
Es ist Pflicht eines jeden Mitgliedes, den Verein in jeder Weise bei der Arbeit zu
unterstützen und nach Kraft bei Veranstaltungen mitzuwirken.
Die Art der zu erbringenden Leistungen werden durch die Mitgliederversammlung
jährlich festgelegt.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht oder das 65. Lebensjahr bereits
vollendet haben, sind von dieser Verpflichtung befreit.

§5Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6Vorstand und Leitung
Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder soll mit einfacher Mehrheit aus den
hierzu einberufenen Mitgliederversammlungen erfolgen. Auf Antrag muss geheim
gewählt werden.
Der Verein wird vom 1. und vom 2. Vorsitzenden einzeln vertreten. Im
Innenverhältnis wird bestimmt: Der 2.Vorsitzende vertritt den l. Vorsitzenden nur im
Verhinderungsfall.
Der Vorstand besteht aus:
1. 1. Vorsitzenden
2. 2. Vorsitzenden
3. Schatzmeister
4. Beisitzer
Der Vorstand führt das Amt als Ehrenamt. Es können Ersatz für Auslagen und
Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Geschäfte über 100,-€ bedürfen der
Zustimmung des Vorstandes.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre und er bleibt bis zur Wahl des neuen
Vorstandes im Amt.

§7Verein
Die Bücher des Vereins sind zum Schluss eine jeden Geschäftsjahres abzuschließen.
Aufgrund der Bücher sind für das abgelaufene Geschäftsjahr ein Rechnungsabschluss
und ein Jahresbericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Mitgliederversammlungen zur Beratung und gemeinsamer Absprache der Mitglieder
finden vom Januar bis April und vom August bis November statt. Die alljährliche
Mitgliederhauptversammlung wird im Monat Februar stattfinden.
Über den Verlauf der Mitgliederhauptversammlung und die gefassten Beschlüsse
wird eine Niederschrift gefertigt.

§8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederhauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederhauptversammlung hat jedes Mitglied
eine Stimme.
Die Mitgliederhauptversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
Auf Antrag muss bei Wahlen geheim gewählt werden.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.

§9 Rechtsstand und Auflösung
Bei Rechtsstreitigkeiten jeglicher Art, die den Verein angehen, ist Erfurt
Gerichtsstand.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden, wenn drei
Viertel aller Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist die zur Auflösung berufenen
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine
neue mit gleicher Tagesordnung zu berufen, die auf jeden Fall mit einer Drei-Viertel
Mehrheit der anwesenden Stimmen beschließen kann.
Bei Auflösung des Verein oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Vereins an den Landesverband Thüringer Imker e.V., der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat.

Erfurt, den 28.02.2025

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